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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen
Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden, auch wenn sie nicht jedes Mal neu vereinbart werden.
2. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt rococom GmbH & Co. KG
nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.


§ 2 Angebot
1. Angebote von rococom GmbH & Co. KG ohne Bindungsfrist sind unverbindlich und freibleibend.
2. rococom GmbH & Co. KG behält sich technische und gestalterische Abweichungen von
Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie
Konstruktions-, Modell- und Materialveränderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei
Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte
gegen rococom GmbH & Co. KG herleiten.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält
sich rococom GmbH & Co. KG seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von rococom GmbH & Co. KG
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.


§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von rococom GmbH & Co. KG.
2. Allen angegebenen Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann rococom GmbH & Co. KG dessen
Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden
sind, kann rococom GmbH & Co. KG gemäß § 367 Abs. 1 BGB die Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
4. Gegen eine Forderung von rococom GmbH & Co. KG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit rococom GmbH &
Co. KG kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen
sind von dem Kunden zu tragen und sofort fällig.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung innerhalb von 10
Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen; insbesondere der Abzug von Skonto
oder Zahlungsverkehrskosten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7. Bei Komplettanlagen ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und
die restliche Zahlung bei Abnahme bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung zu leisten.
8. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist rococom GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls rococom GmbH & Co. KG
in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist rococom GmbH & Co. KG berechtigt, auch
diesen geltend zu machen.
9. Soweit rococom GmbH & Co. KG nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum
Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport
der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich
und zweckmäßig ist – die Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.
rococom GmbH & Co. KG behält sich dementsprechende Preisanpassungen vor.
10. Montagekosten, Reparaturkosten, Kosten für Produktinformationen und Seminargebühren sind sofort
netto zahlbar. Hat rococom GmbH & Co. KG die Aufstellung, Montage oder Servicearbeiten
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des
persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.


§ 4 Zahlungsverzug
1. Wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug kommt, ist rococom GmbH & Co. KG unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, gelieferte Waren und erbrachte Leistungen zurückzunehmen und anderweitig
darüber zu verfügen.
2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende
Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist rococom GmbH & Co. KG berechtigt, die Weiterarbeit an
allen Aufträgen des Kunden einzustellen. rococom GmbH & Co. KG kann die sofortige Vorauszahlung aller
Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten
fordern.


§ 5 Lieferzeit
1. Die genannten Lieferfristen und –termine sind für rococom GmbH & Co. KG unverbindlich, es sei
denn, dass rococom GmbH & Co. KG eine schriftliche Zusage gegeben hat; dann gelten sie
vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Gewährleistung für rechtzeitige
Beförderung übernimmt rococom GmbH & Co. KG nicht.
2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw.
Eröffnung eines Akkreditives.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Leistungen und Waren aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen
aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von
rococom GmbH & Co. KG. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Software, die auf
Datenträgern übergeben oder online übermittelt wurde und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden
nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die bevorstehende Regelung für die übergebenen
Datenträger entsprechend. rococom GmbH & Co. KG bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller
anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der
Datensicherung gegeben. Copyrightvermerke dürfen nicht entfernt werden. Die Weitergabe an Dritte
bedarf der Zustimmung von rococom GmbH & Co. KG.
2. Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seinen Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt
allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen von rococom GmbH
& Co. KG nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht
verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an rococom
GmbH & Co. KG ab. Auf Verlangen von rococom GmbH & Co. KG ist der Kunde verpflichtet,
die Abtretung Dritter zwecks Zahlung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von
rococom GmbH & Co. KG notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Kunden steht rococom GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das
Eigentum von rococom GmbH & Co. KG durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Kunde rococom GmbH & Co. KG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für rococom GmbH & Co. KG. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von § 5 Ziffer 1.
4. Der Kunde weist auf das Eigentum von rococom GmbH & Co. KG hin, wenn Dritte auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung, zugreifen. rococom GmbH & Co. KG wird
dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtlich oder sonstige Kosten, die durch einen solchen
Zugriffen entstehen werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
5. Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann rococom GmbH
& Co. KG unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen
oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die
Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch rococom GmbH & Co.
KG bedeutet, vorbehaltlich der Geltung zwingender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, keinen Rücktritt
vom Vertrag.
6. Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für rococom GmbH
& Co. KG als Hersteller. Jedoch entsteht hierdurch keine Verpflichtung für rococom GmbH & Co. KG, wenn
das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf rococom
GmbH & Co. KG übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von rococom GmbH & Co.
KG für diese unentgeltlich.
7. Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück bzw. Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den
ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes der Ware
einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an rococom GmbH & Co. KG
ab. Darüber hinaus verpflichtet er sich, eine bereits bestellte Sicherungshypothek auf rococom GmbH & Co.
KG zu übertragen. Des Weiteren tritt der Kunde schon jetzt seine Werklohnforderung in Höhe des
Rechnungswertes der von rococom GmbH & Co. KG gelieferten Ware ab. rococom GmbH & Co. KG nimmt
die Abtretung hiermit schon jetzt an.
8. Übersteigt der Wert der für rococom GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten die Forderungen
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt rococom GmbH & Co. KG auf Verlangen
Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl zurück.
9. Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum von
rococom GmbH & Co. KG. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit
rococom GmbH & Co. KG genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach
Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alte Teile der Hard- und Software auf Kosten des
Kunden unaufgefordert an rococom GmbH & Co. KG zurückzugeben.


§ 7 Lieferungen
1. Mit Übergabe der Ware, einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden bzw. der Erbringung der
Leistung, ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung geht die Ware auf den
Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der
Versand ohne Verschulden von rococom GmbH & Co. KG oder wird dieser unmöglich, so geht die
Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur
auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Warensendung durch
rococom GmbH & Co. KG gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie
sonstige versicherbare Risiken abgeschlossen.
2. Termine und Fristen, die von rococom GmbH & Co. KG genannt werden, sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie
rococom GmbH & Co. KG selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen
beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch rococom GmbH & Co. KG und verlängern sich
vorbehaltlich aller Rechte von rococom GmbH & Co. KG um die Zeit, in der der Kunde im
Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die
Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
3. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die rococom GmbH & Co. KG die Lieferung
wesentlich erscheren oder unmöglich machen, von rococom GmbH & Co. KG nicht zu vertreten.
Dazu gehören u.a. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von rococom
GmbH & Co. KG auftreten. rococom GmbH & Co. KG ist dann berechtigt, die Leistung bzw.
Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben.
Außerdem kann rococom GmbH & Co. KG wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz
oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage erfolgt der
Gefahrübergang am Tag der Übernahme / Abnahme.
4. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den rococom GmbH & Co. KG
nicht zu vertreten hat, verzögert, so ist rococom GmbH & Co. KG oder die Beauftragten berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss der Haftung die Ware
nach billigem Ermessen – notfalls im Freien – einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet
erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug
ist rococom GmbH & Co. KG berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen.
5. Erst wenn der Kunde schriftlich mit Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Leistung
aufgefordert hat, gerät rococom GmbH & Co. KG in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde
einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete
Woche des Verzuges geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu
5 % des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von rococom GmbH &
Co. KG.
6. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit
angemessen.


§ 8 Gewährleistung
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des
Geschäftssitzes von rococom GmbH & Co. KG. Der Liefergegenstand ist sofort nach Empfang zu
untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen rococom GmbH & Co. KG
spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang schriftlich zugegangen sein. Das gilt besonders für
Mängel in der äußeren Beschaffenheit und im Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung.
Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer
gegenüber zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadenersatzansprüchen auf
dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden
Ersatzansprüche nicht anerkannt.
2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch rococom GmbH & Co. KG sowie bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels.
3. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von rococom GmbH & Co. KG zunächst
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Bei Mängeln von Software gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als
ausreichende Nacherfüllung.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag, äußere
Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht
ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern.
5. Die Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte,
Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine
zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert,
als sie dem Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobt und hierfür freigegebenen Bemusterungen
entsprechen.
6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet rococom GmbH & Co. KG
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Im Falle der Nachbesserung übernimmt rococom GmbH &
Co. KG die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer
Lieferung verbundenen Nebenkosten sowie insbesondere die Transportkosten für etwaige Ersatzteile,
trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die
Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist rococom GmbH & Co. KG
berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur
gehen zu Lasten des Kunden.
7. Die Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Kunde in schriftlicher Form einen
etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und rococom GmbH & Co. KG eine
angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist rococom GmbH & Co. KG
Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter
zu überzeugen. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Kunde rococom GmbH & Co. KG nach Verständigung die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, und auch auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
8. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der rococom GmbH & Co. KG sofort
zu verständigen ist, oder wenn rococom GmbH & Co. KG mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen,
und einen Anspruch auf angemessenen Ersatz seiner Kosten.
9. Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere wegen eines von rococom
GmbH & Co. KG verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung
und Verschulden bei Vertragsschluss, sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn
rococom GmbH & Co. KG nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ansprüche der
Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
10. Bei Fremdfabrikaten sind Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines
Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. rococom GmbH & Co. KG tritt insoweit tritt
insoweit alle Ansprüche, die Sie gegen den jeweiligen Hersteller und / oder Vorlieferanten haben, an den
Kunden ab.
11. Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die
gelieferte Hard- und Software ist frei von wesentlichen herstellungs- und sonstigen
gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.
12. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von
einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Die kaufmännischen Rügeund
Untersuchungspflichten des Kunden werden hierdurch nicht beschränkt.


§ 9 Haftung
Ist rococom GmbH & Co. KG aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht
fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von rococom GmbH & Co. KG ist nur
im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung
gedeckt, haftet rococom GmbH & Co. KG nur für die mit der Schadenregulierung beim
Vertragspartner eingetretenen Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht
fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung
ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung unabhängig ob ein Verschulden vorliegt im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach
Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in § 7 Ziff. 5 dieser Bedingungen abschließend
geregelt.


§ 10 Abtretung von Rechten
1. Nur mit vorheriger Zustimmung von rococom GmbH & Co. KG kann der Kunde Rechte aus dem
Vertrag an Dritte abtreten.
2. rococom GmbH & Co. KG ist berechtigt, die aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen
zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. rococom GmbH & Co. KG kann sämtliche Pflichten
durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte
Leistung als Leistung von rococom GmbH & Co. KG an.
3. Ein Wechsel des Vertragspartners seitens rococom GmbH & Co. KG ist zulässig. Wurden die
Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses
Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des
Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.


§ 11 sonstige Bedingungen
1. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist
Minden. rococom GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu Klagen.
2. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertag in seinen übrigen
Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte
darstellen.
3. rococom GmbH & Co. KG speichert die Daten der Kunden im Rahmen der gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.


§ 12 Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform ist
ausgeschlossen.
rococom GmbH & Co. KG
Am Hainebuch 25
D-32457 Porta Westfalica
Tel. : (05 71) 9731619
Fax : (05 71) 9731618
E-Mail: info@rococom.de
Internet: https://www.rococom.de
Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA7139
Persönlich haftende Gesellschafterin:
rococom Verwaltungs GmbH
Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB10622
Geschäftsführer: Roland Consten


Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsbeziehungen zwischen:
a) der rococom GmbH & Co. KG, nachfolgend auch Auftraggeber genannt, oder
b) deren Tochtergesellschaften, nachfolgend auch Auftraggeber genannt, einerseits und dem
Auftragnehmer andererseits.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich
ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des
Auf-tragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich
schriftlich anerkennt. Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung stellt
in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch
für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn
im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.


§ 2 Angebot, Auftragerteilung
1. Die Erstellung des Angebots für den Auftraggeber erfolgt kostenfrei. Der Auftragnehmer hat den
Auftraggeber im Angebot auf Abweichungen von den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen
2. Lieferverträge kommen zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers bestätigt
hat. Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Soweit zwischen
dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart, genügt auch eine
Datenfernübertragung diesem Formerfordernis.
3. Nimmt der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung
durch eine Auftragsbestätigung an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne
dass dem Auftragnehmer daraus Schadenersatzansprüche zustehen.


§ 3 Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen
1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen,
Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil
der Auftragsleistung.
2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten
Stand von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände,
insbesondere unter Beachtung von DIN – oder ISO-Zertifizierungsbestimmungen, insoweit diese seinen
Leistungsanteil betreffen, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten
Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften, der vereinbarten techn. Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3. Der Auftragnehmer wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in
Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sowie dessen
Kunden erstellen. Der Auftragnehmer ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, vor Arbeitsbeginn alle
zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen einzuholen. Dies gilt insbesondere für die zu
verwendenden EDV-Systeme und Programme.
4. Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers alle erforderlichen Angaben über die
Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen
sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im In- und Ausland erforderlich ist.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll
erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung,
Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten,
Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der
Lieferung/ Leistung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für
erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.


§ 4 Leistungsfristen, Verzug und Ausschluss der Leistungspflicht
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist die Übergabe der vertragsgemäßen Gesamtleistung an den Auftraggeber. Ist nicht
Lieferung “frei Haus“ oder “frei Verwendungsstelle“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Leistung
unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport oder Übersendung bereitzustellen.
2. Hält der Auftragnehmer den Liefertermin nicht ein, so ist der Auftraggeber ohne weitere
Nachfristsetzung nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung, Schadenersatz statt der Leistung wegen
nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Für
den Fall des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro
angefangener Verzugswoche, begrenzt auf maximal 5 % der vereinbarten Vergütung, vereinbart. Die
Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen
tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung
der Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht durch vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung
verwirkt.
3. Sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten werden, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die gesetzlichen Rechte
des Auftraggebers werden durch diese Mitteilung nicht berührt.


§ 5 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der
Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und
ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten für einen Zeitraum von mehr als
zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu
kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Ersatz seiner nachweislich entstandenen
Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum
Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.


§ 6 Vergütung
1. Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungsergebnisse inklusive aller seiner
Aufwendungen, z. B. Kosten für Material, Nutzungen von Einrichtungen, Reisekosten, Transport,
Versicherung, Verpackung frei Haus, Zölle, Steuern etc. die vereinbarte Vergütung (Gesamtvergütung)
und wird hierüber detailliert Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung über die Gesamtvergütung hat
nach Abnahme der vollständigen Auftragsleistung zu erfolgen.
2. Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung
gem. den im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen. Vor Abnahme der Gesamtleistung
durch den Auftraggeber oder den Endkunden erfolgen sämtliche Zahlungen als a-conto Zahlungen ohne
Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllungsleistung. Die Rechnungsstellung über die Schlussrate
erfolgt in jedem Falle erst nach Abnahme der Gesamtleistung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Schlussrate oder maximal 20 % des Auftragswertes bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
zurückzubehalten, ohne dass dadurch der Auftragnehmer zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen berechtigt wäre. Unwesentliche Mängel bleiben unberücksichtigt.
3. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und
Nummern jeder einzelnen Position an den Auftraggeber zu senden. Andernfalls setzen sie keine
Zahlungsfristen in Gang.
4. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Werktagen unter Abzug von 3 %
Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto durch Zahlungsmittel unserer Wahl. Zahlungsfristen
werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt: (a.) Lieferung oder Abnahme der
Leistung, (b.) Eingang der Rechnung oder (c.) dem in der Bestellung genannten Liefertermin.
5. Zahlt der Auftraggeber vor Gefahrenübergang, gilt die Übereignung des Liefergegenstands als
vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht eine Sicherheit in Höhe der Zahlung angefordert und erhalten
hat.
6. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
7. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte
einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen den Auftraggeber entgegen Satz 1
ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber
kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.
8. Zahlungen des Auftraggebers gelten als geleistet, sobald sie durch den Auftraggeber zur Zahlung
angewiesen sind.
9. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch mit Forderungen, die verbundenen Unternehmen gegen den
Auftragnehmer zustehen, aufzurechnen.
10. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.


§ 7 Beistellungen, Werkzeuge
1. Beistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt
zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den zugrunde liegenden Auftrag
zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diesen Zweck
Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von
auftragsgebundenem Material.
2. Bei Verarbeitung und Umbildung des Materials wird der Auftraggeber bereits mit Entstehung
Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Der Auftragnehmer verwahrt die neue oder umgebildete
Sache kostenfrei für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers am Leistungsergebnis in jeglicher Form ist hierdurch
ausgeschlossen.
3. Das Eigentum an Hilfsmodellen, -werkzeugen, Modellen, Formen, etc. (im folgenden „Werkzeuge“),
die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf den Auftraggeber
über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen durch den Auftraggeber zu behandeln. Der Auftraggeber
hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge zu verlangen oder die Werkzeuge
durch den Lieferanten, für den Auftraggeber kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von
Werkzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Unterlagen als Eigentum des Auftraggebers kennzeichnen und
getrennt lagern. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer alle vertraulichen Unterlagen
und Gegenstände unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber aushändigen.
Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.


§ 8 Untervergabe
Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber
zulässig. Im Falle, dass der Auftragnehmer hiergegen verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, mit
sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt,
Ersatzansprüche in jeglicher Form gelten zu machen.


§ 9 Abnahme
Gehört zum Bestellumfang als Nebenleistung die Installation oder Montage des Liefergegenstandes, ist
eine formelle Abnahme erforderlich. Sie kann erst nach erfolgreich beendeter Testphase erfolgen. Im
Übrigen gilt der Liefergegenstand 4 Wochen nach Ingebrauchnahme als abgenommen, soweit in dieser
Zeit keine die Abnahme hindernden Mängel seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden. Wird die
Auftragsleistung des Auftragnehmers in eine Gesamtleistung des Auftraggebers gegenüber seinem
Endkunden integriert, so findet eine Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erst mit Abnahme der
Auftraggeber-Gesamtleistung durch den Endkunden statt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung
bedarf. Zahlungen bedeuten in keinem Fall die Abnahme des Liefergegenstandes. Mit Abnahme der
Auftragsleistung tritt der Gefahrübergang ein.


§ 10 Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen
Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Von uns
überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche
Gegenstände verbleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen unbefugten Dritten ohne dessen
schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher
Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen
zugelassen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter
Beachtung der Geheimhaltungs-vorschrift unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben oder in
Absprache mit dem Auftraggeber sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Duplikate
etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer
Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe
verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt.
2. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
3. Sofern im Auftrag nicht andere Regelungen getroffen werden, besteht diese
Geheimhaltungsverpflichtung 5 Jahre nach Lieferung und/oder Leistung fort.
4. Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber mit dieser
Geschäftsbeziehung werben.


§ 11 Mangelhaftung
1. Wird die Verjährungsfrist der Sachmangelansprüche nicht gesondert vereinbart, leistet der
Auftragnehmer Gewähr dafür, dass seine Auftragsleistung während eines Zeitraums von 36 Monaten ab
Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden, in jedem Fall aber nicht
länger als 48 Monate ab Übergabe der Gesamtleistung an den Auftraggeber fehlerfrei bleiben. Die
Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche gilt unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer. Fehler
sind vom Auftraggeber, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftslaufes
festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand
verspäteter Mängelrüge. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche
hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels. Rechtsmängel
verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist. Der Auftraggeber kann nach eigener Wahl die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel unverzüglich frei Bestimmungsort auf seine Kosten zu
beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder
dem Ersatz anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher Fahrt- und Reisekosten zu tragen.
2. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr im Verzug oder in den Fällen, in denen eigene
Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers eine sofortige Nachbesserung erfordern, kann der
Auftraggeber selbst oder durch Dritte, ohne Fristsetzung, die Nachbesserung auf Kosten des
Auftragnehmers durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzugs
geliefert hat.
3. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.


§ 12 Haftung
1. Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht
abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber
insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
2. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen
und Leistungen aus der Verletzung erteilter und angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Auftragnehmer
stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher
Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen
Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm
erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
2. Im Verletzungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers, vom Inhaber
solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung,
Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken. Ein darüber hinaus gehender
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.


§ 14 Rücktritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts
bedarf der Schriftform. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber in jedem Fall berechtigt, anstelle der
Rückgewähr oder Herausgabe der bisher empfangenen Leistungen Wertersatz zu leisten. Die Höhe des
Wertersatzes richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Abgabe der
Kündigungserklärung.


§ 15 Sonstige Vereinbarungen
1. Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder
ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Auftraggeber berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann der Auftraggeber einen Betrag von
mindestens 10 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der
vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche einbehalten.
2. Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag ist der Hauptsitz
oder der Sitz der auftraggebenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nicht im Einzelvertrag ein
anderer Erfüllungsort benannt wird.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Minden.
4. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des vereinheitlichten UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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